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Anfrage von JagdSchweiz Vize-Präsident Dr. Thomas M. Petitjean vom 20. August 2009 zum Waffengesetz betreffend Art. 42 a, Übergangsbestimmung
Antwort von fedpol (www.fedpol.admin.ch), 3. September 2009
Allgemeines zu Art. 42.a des Waffengesetzes
Artikel 42a WG, der aus der Umsetzung der EG-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477) in schweizerisches Recht stammt, steht in keinem Zusammenhang mit der Einführung eines zentralen Waffenregisters. Er setzt lediglich um, was Artikel 8 Absatz 1 der EG-Waffenrichtlinie verlangt.
Gemäss dieser müssen alle gegenwärtig im Gebiet befindlichen Feuerwaffen der Kategorie C (meldepflichtige Waffen) innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Umsetzung der EG-Waffenrichtlinie angemeldet werden. Diese Anmeldung erfolgt jeweils beim zuständigen kantonalen Waffenbüro und nicht zentral. Auf unser Homepage finden Sie ein Anmeldeformular, das auch die anzumeldenen Feuerwaffen präzisiert.
Artikel 42a WG wurde vor dem Text der sogenannt “nationalen“ Revision des Waffengesetzes vom Parlament verabschiedet. Entsprechend bezieht er sich lediglich auf Artikel 10 Absatz 1 Bst. a und b WG. Die weiteren Buchstaben c - e (es handelt sich dabei auch nicht um Feuerwaffen), haben erst anlässlich der späteren “nationalen“ Revision Eingang ins Waffengesetz gefunden.
Zu den konkreten Fragen:
- Besteht ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung, und somit vor dem 12. Dezember 2009, die Verpflichtung, Jagdgewehre der kantonalen Meldestelle anzumelden?
Ja, diese Pflicht besteht für die im Anmeldeformular von fedpol erwähnten Feuerwaffen.
- Feuerwaffen, die seinerzeit von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung erworben wurden, müssen nicht gemeldet werden: Bedeutet dies,
- dass die Jägerin/der Jäger, welche die Waffe von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung erworben hatte, von der Meldung befreit ist, oder
- dass der Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung keine Meldung für seinerzeit von ihm erworbene Waffen vorzunehmen hat?
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Personen (also bspw. Jäger), die die Feuerwaffen direkt bei einem Waffenhändler erworben haben.
Begründet ist diese Ausnahme dadurch, dass die Angaben zu den entsprechenden Feuerwaffen und zum Erwerber in den Waffenbüchern des Waffenhändlers dokumentiert sind.
- Ist es richtig, dass sich im Besitz eines Privaten befindliche Faustfeuerwaffen, welcher Art auch immer, nicht zu melden sind, nachdem diese in Artikel 10 des Waffengesetzes nicht aufgeführt sind?
Ja, es ist korrekt, dass sogenannt “bewilligungspflichtige“ Waffen, also Feuerwaffen, die mittels Waffenerwerbsschein zu erwerben sind, nicht unter die Meldepflicht fallen. Die EG-Waffenrichtlinie erwähnt in Artikel 8 Absatz 1 ausschliesslich die “meldepflichtigen“ Feuerwaffen. Der Erwerb bewilligungspflichtiger Waffen erfolgt mittels Waffenerwerbsschein, den das kantonale Waffenbüro aussteHt (vgl. Artikel 8 und 9 Abs. 1 WG). Nach dem Erwerb hat zudem die übertragende Person eine Kopie des Waffenerwerbsscheins ans zuständige Waffenbüro zu senden (vgl. Artikel 9c WG). Entsprechend ist das kantonale Waffenbüro über den Erwerb bewilligungspflichtiger Waffen bereits dokumentiert, weshalb keine zusätzliche Meldung erforderlich ist.
- Kann es wirklich sein, dass Kaninchentöter, Druckluft- und C02-Waffen sowie Imitations-, Schreckschuss- und Softairwaffen, nicht jedoch Pistolen und Revolver, auch zu melden sind, oder handelt es sich hier um ein Missverständnis?
Wie in der Einleitung erwähnt, bezieht sich die Meldepflicht nur auf Feuerwaffen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Bst. a und b WG.
- WeIche Folgen sind zu erwarten (strafrechtlich oder administrativ), wenn die Meldung gemäss Artikel 42 Iit. a) des Waffengesetzes unterbleibt? In den Strafbestimmungen (Artikel 33 und 34 WG) ist bezüglich der Übergangsbestimmungen 42 lit. a) kein Hinweis enthalten.
Keine Antwort auf diese Frage.
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